Heute in der örtl. Tagespresse gelesen:
"Bäckereien und Bäcker werden immer weniger!"
Dazu folgender Vorschlag an den Bevormundungs, und Reglementierungsstaat:
Deutschland in "Backbezirke" einteilen und jedem noch existierenden Bäcker einen dieser Backbezirke zuteilen.
Die Bäckerkunden werden dann in "Backwareneinkaufspflichtige" umbenannt und müssen mindestens 2 mal pro Woche - je nach Anzahl der Familienmitglider - eine behördlich genau bestimmte Anzahl von Bachwaren bei ausschließlich "ihrem" Bezirksbäcker kaufen.
Einkäufe bei einem anderen Bäcker als dem staatlich beliehenen und zuständigem Beziksbäcker, stehen dann genauso unter Strafe wie das Selbstbacken!
Könnte doch klappen, wenn.........., ja wenn nicht ein Bäcker ein überaus seriöser und wirklicher Handwerker wäre, der sein Handwerk auch versteht und allseits geachtet wäre (ganz im Gegensatz zu dem Gewerbe in Schwarz mit tiefbraunen Wurzeln!).
Aber Schmarrn, die Bäckerinnungen verfügen bestimmt nicht über die notwendigen (schwarzen) Kassen, um den Hokuspokus zu schmieren!
(Achtung Ironie!!!!)
Kommentar vom Webmaster: Nach dem neuen Schornsteinfeger-Handwerksgesetz gilt aber folgendes:
Falls Sie von Ihrem zuständigen "Verantwortlichen Bezirksbäckermeister" einen kostenpflichtigen "Backwaren-Kaufbescheid" erhalten haben, dürfen Sie die, im "Backwaren-Kaufbescheid" angeführten Backwaren auch bei einem Bäcker Ihrer Wahl kaufen. Letzterer muß jedoch die von Ihnen gekauften Backwaren per speziellem Formblatt an Ihren zuständigen "Verantwortlichen Bezirksbäckermeister" rückmelden, der nun prüft, ob Sie auch die richtigen, im "Backwaren-Kaufbescheid" aufgeführten Backwaren gekauft haben. Ist dies nicht der Fall, so meldet der "Verantwortliche Bezirksbäckermeister" dies der staatlichen Bäckeraufsicht beim Ordnungs- oder Landratsamt, das Sie, wegen der von Ihnen begangenen Ordnungswidrigkeit, mit einem Bussgeldbescheid beaufschlagt.
Alle drei einhalb Jahre stellt der "Verantwortliche Bezirksbäckermeister" nach einem kostenpflichtigen Besuch in Ihrem Hause einen neuen, gebührenbewehrten "Backwaren-Kaufbescheid" aus, der Sie dann ermächtigt, auch weiterhin bei einem Bäcker Ihrer Wahl, die im "Backwaren-Kaufbescheid" aufgeführten Backwaren zu kaufen. Der Bäcker Ihrer Wahl muss jedoch in der Bäckerdatei des Bundeswirtschaftsministers verzeichnet und damit zum korrekten Backen geprüft und zugelassen sein.
In einem Übergangszeitraum von fünf Jahren, gilt jedoch zum Schutze und zur Eingewöhnung der deutschen Bezirksbäcker in den Wettbewerb, die besondere Regelung, dass Sie nur bei Bäckern Ihrer Wahl einkaufen dürfen, wenn diese Staatsangehörige eines anderen EU-Landes sind.
Dies ist keine Ironie, sondern nur das neue Fegerrecht sinngemäß auf das Bäckerhandwerk übertragen.
Ein Hoch auf die deutsche Bürokratie und Regelungswut ...
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